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   Catch & Release – Eine angelfischereiliche Tierquälerei
   von Oberstaatsanwalt a.D. Hermann Drossé, Niederkassel
   
   
   Durch rechtskräftiges, auf eineAnzeige des deutschen Tierschutzbundes
   e.V. zurückgehendes Urteil des Amtsgerichts Bad Oeynhausen
   vom 10.4.2001 – 5 Cs 16 JS 567/00 –ist ein Angler wegen Tierquälerei,
   Vergehen gemäß § 17 Nr. 2 bTierSchG, zu einer Geldstrafe
   verurteilt worden. Der Angeklagte hatte in der Weser gezielt auf
   Karpfen geangelt. Dabei benutzte er so genannte Boilies, ein speziell für
   den Fang von Großkarpfen entwickelter, aus sehr harten
   Teigkugeln bestehender Köder.
   
   Tatsächlich biss ein großer Karpfen an und wurde von dem Angler nach
   einem bei einem solch kapitalenFisch unvermeidbaren lang
   andauernden Drill (eigentlicherLandevorgang) an Land gezogen.
   Nach der Landung des Fisches löste er ihn vom Haken und legte ihn auf
   eine Waage. Dabei stellte er fest,dass der Karpfen 44 Pfund schwer
   war. Sodann postierte er sich mit demFisch auf den Armen vor einer von
   ihm aufgestellten Kamera und fotografierte sich so mit Hilfe eines
   Selbstauslösers. Anschließend setzteer den Karpfen in die Weser zurück.
   Das Foto und die dazugehörigen weiteren Informationen über Fangort
   und – umstände übermittelte der Angler an die Anglerpresse, die einen
   entsprechenden Sensationsbericht veröffentlichte.
   
   Bei dem festgestellten Sachverhalt kam das Gericht völlig zu Recht zu
   dem Ergebnis, dass der Angeklagteeinem Wirbeltier ohne vernünftigen
   Grund erhebliche und länger anhaltende Schmerzen oder Leiden
   zugefügt hat, und führte dazu aus:
   
   Fische sind Wirbeltiere. “Durch die Einzelakte des Angelvorganges,
   durch Anhieb, Anhaken, Drill, Landung und Abhaken werden dem
   Fische Unlustgefühle vermittelt, die er als seiner Wesensart
   zuwiderlaufende, instinktwidrige und gegenüber seinem Selbsterhaltungstrieb
   lebensfeindliche Einwirkung und Beschränkung seines Wohlbefindens,
   insgesamt als Leiden im Sinne des Gesetzes, empfindet.
   Dieser Vorgang ist nur dann nicht zu beanstanden, wenn der Fisch nach
   dem Fang sofort zum Zwecke des Verzehrs getötet wird”.
   Stattdessen verfuhr der Angeklagte mit dem Fisch wie beschrieben. Der
   weitere Vorgang des Wiegens und Fotografierens, der nach der (objektiv
   unglaubhaften, aber) unwiderlegten Einlassung des Angeklagten (nur)
   etwa fünf Minuten dauerte, war für das Tier mit zusätzlichen Leiden
   verbunden. Die Übersendung des Fotos an eine Anglerzeitung lässt nur
   den Schluss zu, dass der Angler dies zur Selbstdarstellung tat und dabei in
   keiner Weise Rücksicht auf den Zustand des vom ihm gefangenen
   Fisches nahm. Mit seinem Hinweis darauf, dass er Sportangler sei,
   konnte er sich insgesamt nicht rechtfertigen.
   
   Mit diesem Urteil hat die Rechtsprechung eine weitere aus der
   Reihe von mehreren fragwürdigen anglerischen Praktiken als strafbare
   Tierquälerei qualifiziert, nämlich das Angeln aus Freude am Drill,
   verbunden mit dem zusätzlichen, ebenfalls nicht hinnehmbaren Motiv
   der Selbstdarstellung.
   
   Vorausgegangen sind frühere Entscheidungen, durch die das
   Wettfischen *, die Verwendung lebender Köderfische beim Raubfischfang
   *, die Lebendhälterung gefangener Fische im sogenannten
   Setzkescher *, der so genannte “Anglerzirkus” * als Verstöße gegen
   § 17 Nr. 2 b TierSchG bewertet worden sind. Der vorliegende Fall
   gibt Anlass, die Hintergründe des o.a. Urteils näher aufzuzeigen:
   Schon immer war es – ebenso wie in der Jagd – für den Angler ein
   besonderes Ereignis und eine ebensolche Freude, einen kapitalen
   Fisch zu fangen. Dagegen ist grundsätzlich überhaupt nichts
   eizuwenden, wenn der gefangene Fisch – wie das Wildbret in der Jagd
   – als Lebensmittel angesehen und dem menschlichen Verzehr zugeführt
   wir. Das Angeln, bei welchem den Fischen unvermeidbar stets länger
   anhaltende und erhebliche Leiden, im Zweifel auch Schmerzen zugführt
   werden, ist dann von einem vernünftigen Grund getragen und
   damit rechtmäßig.
   
   In den letzten 10 – 15 Jahren hat sich in Teilen der Deutschland etwa 1,6
   Millionen zählenden Anglerschaft jedoch eine Bewegung (man schätzt
   ihre Zahl auf 10.000 Personen) entwickelt, welche – ebenso wie oben
   aufgeführten Praktiken des Wettfischens usw. - die
   Rechtfertigung der Angelfischerei mit Füßen tritt. Es handelt sich dabei um
   das so genannte “Catch & Release” hat der Fach-Journalist Horst
   Stolzenburg in einem schon 1995 veröffentlichten, kritischen Aufsatz
   im Wesentlichen wie folgt beschrieben:
   Ausgegangen ist die Entwicklung, wie sich bereits aus der Beziehung
   dieser Praxis ergibt, von England, dem Mutterland des Angelns, wo es
   als “sportlich und fair” angesehen wurde und wird, mit dem Fisch zu
   “kämpfen” und ihm nach dem “Sieg” großzügig das Legen zu schenken.
   Von diesem – nach dem deutschen Tierschutzrecht unhaltbaren –
   Gedanken(un)gut ausgehend haben sich hier zu Lande Experten
   herausgebildet, die als “Specimen Hunters” sich auf den Fang besonders
   großer Fische spezialisiert haben. Mit generalstabmäßiger Planung und
   unter Einsatz von High-Tech-Angelgeräten (Ruten aus Kohlefaser,
   Hochleistungsschnüre von enormer Zugfestigkeit, optische und akustisch
   reagierenden elektronischen Bissanzeigen usw.) bereiten sie,
   gewandert in paramilitärische Tarnkleidung und während der Nacht
   in Biwakzelten auf Pritschen liegend, wobei sie über Kabel mit der
   Elektronik verbunden sind, den Fang ihres “Zielfisches” vor. Im Zentrum
   der Bemühungen dieser Extremangler stehen der Wels (auch Waller
   genannt) und insbesondere der “kampfstarke” Großkarpfen.
   Das wichtigste Hilfsmittel für den Erfolg beim Fischen auf kapitale
   Karpfen sind so genannten Boilies (to boil = kochen) als Köder. Dabei
   handelt es sich um Teigkugeln von etwa 15-20 mm Durchmesser, die aus
   Mais,- Soja- oder Hanfmehl, Milchpulver (nicht selten auch
   Babynahrung, Kälbernährmehl oder Hunde-, Katzen- oder Vogelfutter)
   und sehr viel Eiern sowie Natrium-Caseinat als Grundstoffen bestehend
   zu einem hochproteinhaltigen Gemenge geknetet und verarbeitet
   und zugleich mit besonderen Duft und Geschmacksstoffen (z.B.
   Vanille, Erdbeere, Himbeere, Anis, Fisch oder Krabben usw.) versehen
   werden. Auf Karpfen üben die Köder eine unwiderstehliche Lock- und
   Fresswirkung aus. In ihrer Konsistenz sind die Teigkugeln allerdings hart
   wie Nüsse, so dass ausschließlich kapitale Großkarpfen in der Lage
   sind, sie mit ihren starken Schlundknochen zu knacken und
   sodann als Nahrung aufzunehmen.
   
   “Kleingetier”, ein Karpfen unter 10 Pfund Gewicht, hingegen kann sich
   an den harten Teigkugeln nicht vergreifen. Um die Fische an das
   besagte Futter zu gewöhnen, wird es an oft über Tage oder gar Wochen in
   jeweils stundenlangen “Sitzungen” ausbaldowerten und beobachteten
   Angelstellen mehrere Tage lang voraus angefüttert. Im Verlaufe
   dieser “Futtercampagne” werden –für viel Geld – enorme Mengen
   (manchmal Zentner) der Boilies ins Gewässer geworfen, wodurch dieses
   im Übrigen infolge der Sauerstoffzehrung durch die nicht
   aufgenommene und deswegen gärende und faulende Teigkugeln
   geschädigt wird. Raffinierterweise werden die Boilies nicht am Haken,
   sondern ohne einen solchen an einem Seitenarm der Angelschnur befestigt.
   Saugt der Karpfen den harmlos erscheinenden Boilie auf, reisst er
   sich beim Weiterschwimmen den an einem Grundblei verankerten
   Angelhaken ins Maul, er hakt sich selbst. Mit dieser Methode gehen die
   Spezialisten gezielt auf den Fang der “Monsterkarpfen”. Und nur darum
   geht es. Stückgewichte von 30, 40,50, 60, 70 Pfund und mehr geistern
   durch die Fachpresse. Als Nahrungsmittel spielt der Fisch keine
   Rolle (wer will schon wochenlang fetten Karpfen essen?!), die Jagd
   nach dem Rekord ist das Programm.
   
   Der Drill dieser Karpfengiganten kann je nach Größe des Fisches bis
   zu einer Stunde und mehr dauern, bis es am Ende des Fangvorganges zum
   physischen und psychischen Zusammenbruch des Tieres kommt
   und es dann an Land gezogen werden kann. Dann werden (umständliche
   und zeitaufwendig) die Erinnerungsbzw. Dokumentations-, und
   Beweisfotos geschossen, Fänger und Fisch aus allen Lagen fotografiert,
   wobei der Karpfen nicht selten geherzt und geküsst wird.
   Anschließend wird der Fisch wieder ins Gewässer zurückgesetzt.
   Ergänzend dazu ist zu bemerken:
   Karpfen, insbesondere kapitale, sind nachtaktive Fische. Demzufolge
   finden die Fänge überwiegend in der Dunkelheit statt. Nächtliche
   Blitzaufnahmen von ihnen geben selbstredend weniger her als
   Tagesfotos. Aus diesem Grunde wird der gefangene Großkarpfen während
   der Nacht regelmäßig in einem engen, so genannten Karpfensack
   völlig bewegungsunfähig lebend gehältert und erst am folgenen
   Morgen fotografiert. Eine zusätzliche Zufügung länger anhaltender und
   erheblicher Leiden.*
   
   Dass nicht wenige der durch all diese Vorgänge nach Mobilisierung und
   Verbrauch ihrer gesamten physischen und physiologischen Reserven völlig
   erschöpften Krea-turen nach dem Zurücksetzen ins Gewässer
   nachfolgend (alsbald, oder nach Stunden oder Tagen) unbemerkt an
   den Folgen des erlittenen Overstresses verenden, ist
   wissentschaftlich erwiesen. Man geht von etwas 30 % Todesfällen aus. *
   Ziel des Zurücksetzens ist aber nicht zuletzt, den “Karpfengroßvater”
   demnächst erneut fangen zu können. Dies gelingt in der Tat, wenn auch
   meist anderen Anglern, so dass ein besonders robuster Karpfen im Laufe
   der Angelsaison mehrfach gefangen wird und die Tortour der Leiden
   mehrfach über sich ergehen lassen muss. So verwundert es nicht, dass
   die Angelspezialisten in der Lage sind, einen solchen Fisch anhand von
   besonderen körperlichen Merkmalen (z.B. Schuppen, Narben usw.) wieder
   zu erkennen. Es geht sogar so weit, dass bestimmte Großkarpfen von
   ihnen auf einen Namen “getauft” werden.
   
   Die Spezialisten, die sich oftmals in “Specimen Hunting Groups”
   zusammenfinden, korrespondieren, sogar über das Internet, miteinander,
   tauschen Erfahrungen aus und geben Hinweise darauf, in welchen
   Gewässern im In- und Ausland rekordverdächtige Großkarpfen auf
   ihren Fang warten.
   
   Eine kritik- und distanzlose Anglerpresse feiert die Super-angler
   als Helden. Die von ihr monats- und jahresweise herausgegebenen
   Hitlisten (ähnlich wie das Guinnes- Rekordbuch), “imponieren” mit
   Rekordfängen. In Text und Bild beschreiben sie den - aussichtslosen –
   Kampf des Fisches um sein Leben als großes Erlebnis, als beneidenswerte
   Abenteuer der “Meisterangler” und bieten diesen ein Forum, das ihrer
   Geltungs- und Renomier-sucht die erstrebte Befriedigung gibt.*
   Dass dies mit der normalen, rechtlich überhaupt nicht zu beanstandenen
   (Kochtopf)Angel-fischerei nichts zu tun hat, sonderen eine Entartungserscheinung
   ist, liegt auf der Hand.
   
   Dennoch soll zur strafrechtlichen Beurteilung (zunächst nur kurz)
   bermerkt werden: Die vor etwas 20 Jahren noch streitige Frage, ob die zu
   den Wirbeltieren zählenden Fische, denen das Gesetz Schmerz- und
   Leidensfähigkeit zubilligt, auch tatsächlich Schmerzen (wenngleich
   evtl. nur im geringen Maße) und uneingeschränkt Leiden im Sinne des
   Tierschutzrechtes empfinden können, ist nach zahlreichen Strafverfahren,
   in denen ungezählte wissentschaftliche Fachleute und
   Sachverständige gehört worden sind, inzwischen allgemein anerkannt*, so
   dass sich nochmalige Ausführungen dazu erübrigen. Zweifelsfrei ist auch,
   dass den Fischen – zumindest den größeren, erst nach längerem Drill
   gelandeten – beim Angelvorgang (zu vgl. die im o.a. Urtel zutreffend
   erwähnten Einzelakte) länger anhaltende erhebliche Leiden
   zugefügt werden und damit* der objektive Tatbestand des § 17 Nr. 2b
   TierSchG erfüllt ist (so auch zur Recht das Urteil).
   Was den die Rechtswidrigkeit des Tathandelns ausschließenden vernünftigen
   Grund angeht, ist im Hinblick auf das “Catch & Release”
   hingegen das Folgende auszuführen. Vernünftig (nachvollziehbar,
   billigenswert) ist ein Grund, wenn er als triftig, einsichtig und von einem
   schutzwürdigen Interesse getragen anzuerkennen ist und wenn er unter
   den gegebenen Umständen schwerer wiegt als das Interesse des Tieres an
   seiner Unversehrtheit und an seinem Wohlbefinden*.
   
   Maßgeblich dafür sind die im Zusammenhang mit der strafrechtlichen
   Lehre von der Sozialdäquanz entstandenen Gesichtspunkte
   der Zwecktheorie. Danach ist die Verfolgung eines rechtlich
   anerkannten Zweckes mit rechten Mitteln nicht rechtswidrig.
   Rechtslehre und Rechtsprechung haben dazu überzeugende Grundsätze
   entwickelt:
   Dass der Mensch die Tiere für seine Zwecke benutzen, sogar abnutzen,
   gebrauchen und verbrauchen, nicht aber missbrauchen darf, ist
   elementarer Satz der Sittlichkeit und des Rechts. So gerät der Mensch in
   Widerstreit mit den Anliegen des Tierschutzes. Diese müssen allerdings
   nur gegenüber einen im besonderen Falle höheren Interesse zurücktreten.
   Es hat also eine Güterabwägung stattzufinden.
   Dabei steht auf der einen Seite das in besonderem Maße gemeinschaftsbezogene
   Rechtsgut der sittlichen Ordnung in den Beziehungen
   zwischen Mensch und Tier*, auf der anderen Seite stehen die höchst
   unterschiedlichen Interessen und Wünsche Einzelner. Bei der
   Güterabwägung hat man auf den Standpunkt des gebildeten, für den
   Gedanken des Tierschutzes, der in einigen Bundesländern bereits
   Verfassungsrang hat und dessen Aufnahme auch in das Grundgesetz
   der Bundesrepublik Deutschland seit langem von starken politischen
   Kräften angestrebt wird, aufgeschlossen und einem ethischen
   Fortschritt zugänglichen Deutschen abzustellen. Es ist eine objektive, die
   jeweiligen Tatumstände berücksichtigende und der allgemeinen
   Kulturentwicklung entsprechende Wertung vorzunehmen*.
   Zwar gibt das (Landes)Fischereirecht, also ein rechtlich anerkannter Zweck,
   die Befugnis, in einem Gewässer Fische zu fangen und sich anzueignen.
   Damit ist indessen die Rechtmäßigkeit, der Zufügung von
   Schmerzen und Leiden und des Tötens von Fischen keineswegs
   generell gegeben. Einen Rechtfertigungsgrund, der die
   Strafbarkeit beseitigt, stellt das Fischereirecht nämlich nur dann dar,
   wenn die Fischerei entsprechend ihrem eigentlichen Sinn ausgeübt
   wird. Sinn der Fischerei ist – ebenso wie in der Jagd – den Fisch zu fangen, um
   ihn als Nahrungsmittel für den Menschen zu benutzen. Eine zu
   diesem Zweck ausgeübte Fischerei stellt – wenn sie im Übrigen
   waidgereicht ausgeübt wird – einen vernünftigen Grund dar und ist
   somit nicht rechtswidrig*. Das Gleiche gilt, wenn der gefangene
   Fisch zu Fütterungszwecken* beispielsweise in einem Zoo oder
   zur Gewinnung von Fischmehl zur Herstellung von Futtermittel
   verwandt wird. Gerechtfertigt ist der Fischfang insbesondere auch dann,
   wenn er dem Zwecke der in den Landesfischereigesetzen*
   geforderten Hege und Erhaltung eines der Größe und Beschaffenheit
   des Gewässers entsprechenden artenreichen heimischen
   Fischbestandes dient. Findet eine Verwertung des
   gefangenen Fisches im dargelegten Sinne nicht statt, oder wird die
   Angelfischerei nicht zum Zwecke der Hege ausgeübt, ist sie mangels
   eines vernünftigen Grundes rechtswidrig. Die Freude am Drill
   und am Fang des Fisches als solchen (Jagdlust, Beutetrieb) stellt keinen
   vernünftigen Grund dar*. Catch & Release, das Fangen und
   Zurücksetzen des Fisches im dargestellten Sinne, ist eindeutig
   rechtswidrig. Die damit verfolgten Zwecke zielen allein auf den
   Nervenkitzel des Kampfes mit einem kapitalen Karpfen oder
   anderen Großfisch, auf das Glücksgefühlt des “Siegers” nach
   dem erfolgreichen Fang und die daran geknüpfte Sucht zum
   Renommieren mit dem Erfolg und die entsprechende Selbstdarstellung
   in Medien oder anderen Bereichen. Mag dies in England oder anderen
   Ländern anders gesehen werden. Der einem ethischen Fortschritt und
   dem Gedanken des Tierschutzes aufgeschlossene Deutsche hat für
   derartige Praktiken hingegen kein Verständnis und lehnt es mit Recht
   als sittlich verwerflich ab. Die Motive der “Specimen Hunters”
   sind vergleichbar mit denen der (tierquälerischen) Wettfischer.
   Beiden geht es neben der Freude am Drill allein um Ruhm und Ehre, den
   einen um Meistertitel, Pokale und anderen Ehrenzeichen, den anderen
   um Selbstdarstellung und Namhaftmachung in Medien und
   Rekordlisten. Mit Recht werden daher die in all diesem liegende
   “Sesationshascherei” und “Schaustellung” ausdrücklich als
   vernünftiger Grund abgeleht. Wie absurd und unerträglich “Catch
   & Release” ist, wird auch deutlich, wenn man sich vorstellt, ein Jäger
   schießt ein Wildtier (gleich, ob Hirsch, Reh, Elefant oder Löwe)
   vorsätzlich mittels einer Patrone, die nur betäubt, lässt sich mit der “Beute”
   fotografieren, um sie nach dem Erwachen aus der Betäubung wieder
   laufen zu lassen. Ergänzend sei zur Frage des
   vernünftigen Grundes beim Angeln auf Großfische auch noch auf
   folgende Gesichtspunkte hingewiesen:
   Ein 20 oder mehr Jahre alter Großkarpfen hat seine biologischen
   Funktionen zur Reproproduktion seiner Art erfüllt. Seine dahingehende
   Potenz hat nachgelassen. Er nimmt als Nahrungskonkurrent jüngeren, für die
   Fortpflanzung produktiveren Artgenossen oder anderen Fischen
   den begrenzten Lebensraum. Unter biologischen und ökologischen
   Gesichtspunkten muss er, gerade auch nach den o.a. landesfischereigesetzlichen
   Bestimmungen betreffend die Hege des Fischbestandes nach seinem Fang
   dem Gewässer entnommen werden. Geschieht das nicht, entfällt die
   Rechtfertigungsgrundlage nach dem Landesfischereigesetz.
   Auch die Vorschriften des (neuen) Bundesnaturschutzgesetzes fordern
   bei der Ausübung der Fischerei die “gute fachliche Praxis” und damit aus
   biologisch-ökologischen Gründen, insbesondere unter dem
   Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit der Naturnutzung, ebenfalls die
   Abschöpfung des von der Natur produzierten Zuwachses an
   Fischmasse, d.h. die Entnahme von Großfischen aus dem Gewässer.
   Der Verband Deutscher Sportfischer e.V. (VDSF), mit mehr als 650.000
   Mitgliedern die größte und bedeutendste Organisation der
   Angelfischerei auf Bundesebene in Deutschland, hat bereits in einer vor
   Jahrzehnten erlassenen Gewässerordnung erklärt, “Fische nur aus
   Freude am Drill zu fangen, ist im Sinne des Tierschutzes niemals ein
   vernünftiger Grund.” In einer 1983 abgegebenen Grundsatzerklärung zum
   Verhältnis “Sportfischerei und Tierschutz” hat der Verband
   ausgeführt: “Die Ausübung des Fischfanges aus Lust am Drill ohne
   sinnvolle Verwertung des gefangenen Fisches entspricht weder den
   gesetzlichen noch den (sport)fischereilichen Normen.”
   Speziell zum Phänomen der Großkarpfenjäger geht der VDSF
   deutlich auf Distanz und stellt fest, dass diese extreme Form der
   Karpfenangeleri nicht tolerierbar sei. “Wir müssen unserem Ruf als
   Umwelt- und Artenschützer gerecht werden.”*
   Scharf kritisiert der Naturschutzbund Deutschland e.V. (NABU) in einer
   Presseerklärung die fraglichen Praktiken: “Herausangeln und wieder
   aussetzen von Fischen, die das Mindestmaß erreicht haben, dient
   allein der menschlichen Rekordsucht und ist laut Tierschutzgesetz nicht
   zulässig. Diese als Specimen hunting bezeichnete Angelpraxis hat nicht
   mehr das Geringste mit dem naturverbundenen Angeln zu tun,
   dessen Sinn sein sollte, einen Teil des natürlichen Zuwachses von
   Fiscbeständen in Flüssen und Seen für die menschliche Nutzung
   abzuschöpfen.”* Noch deutlicher wird der mehr als
   700.000 Mitglieder zählende Deutsche Tierschutzbund e.V.: “Es ist
   unglaublich, dass es immer noch Menschen gibt, die in Fischen nur
   beliebig nutzbare Sportgegenstände sehen. Denn beim Boilie-Angeln geht
   es in der Regel einzig und allein darum, den größtmöglichen Fisch an
   die Angel zu bekommen. Ist das Tier gefangen, gewogen, vermessen und
   fotografiert – was mit erheblichen Schmerzen und Leiden verbunden ist
   – wird es wieder in das Gewässer zurückgesetzt, um es dann erneut
   einem anderen Angler an den Haken zu gehen. Wer so gewissenlos und aus
   reiner Freude am Drill die Angelei betreibt, verstößt eklatant gegen das
   Tierschutzgesetz und handelt damit strafbar.”*
   Betrachtet man die genannten mitgliederstarken Organisationen und
   ihre jeweiligen nach Millionen zählenden Umfelder zusammen, wird
   deutlich, dass das dargestellte Catch & Release der “Specimen Hunters” -
   wie schon das Wettfischen – allgemein nicht nur eine
   Entartungserscheinung der Angelfischerei angesehen wird,
   sondern den sittlich gebotenen Umgang des Menschen mit dem
   seiner Obhut anvertrauten Tier” pervertiert.
   
   Es kann und darf nicht verschwiegen werden, dass das
   Problem des “Catch & Release” nicht nur die Großfischangler allein
   betrifft, sondern auch eine Angler-Gilde, die gemeinhin das
   allerhöchste Ansehen in der Angelfischerei genießt, die
   Fliegenfischer (sie angeln mit künstlich hergestellten Fliegen oder
   anderen Insekten usw. vorwiegend auf Salmoniden = lachsartige Fische
   wie z.B. Forellen und Äschen). Zumindest bei einem Teil derselben,
   die sich traditionell insgesamt ebenfalls gerne auf die “feine
   englische Art” beim Angeln berufen, gilt Fangen und
   Zurücksetzen als besonders fair. Dabei ist allerdings zu bemerken,
   dass nicht selten die Fischereirechtsinhaber (z.B. Hotels
   in Urlaubsgebieten) das Zurücksetzen der gefangenen Fische
   in ihren Gewässern (Bäche, Seen, Teiche) vorschreiben, damit auch
   der nächste Hotelgast eine gute Chance hat, Fische zu fangen. Dass
   diese Einstellung tierschutzrechtlich unhaltbar ist, wurde oben dargelegt.
   Vernünftige Leute im Bereich der “königlichen Fischerei” haben aber
   ebenfalls schon von eineinhalb Jahrzehnten darauf aufmerksam
   gemacht. Stellvertretend für viele sein folgende Äußerung von
   Norbert Hahne in dem Fliegenfischer-Magazin FLY
   ONLY, Heft 2/1988, Seite 8 zitiert:
   “Kommt der von uns Catch & Release-Enthusiasten, die mit dieser
   Einstellung ja ach so fortschrittlich sind (waren?), mit Herablassung
   bedachte Kochtopfangler wieder in Mode?... Ob nun Gesetz oder nicht
   – für jeden von uns sollte der Tatbestand der Tierquälerei erfüllt
   sein, wenn ein Fisch, gleich welcher Art, aus Spaß am Überlisten, am
   perfekten Service (der künstlichen Fliege), am Drill, also aus Spaß an
   der Freude, und es macht zugegeben nun mal Spaß, wenn gefangen und
   zurückgesetzt wird.”
   
   Was für Extremangler der Karpfenszene und die Elite der
   Fliegenfischer gilt, trifft in gleicher Weise auch auf den einfachen Angler
   Jedermann zu. Darauf hat bereits vor einigen Jahren das Amtsgericht Berlin
   in einem nicht veröffentlichten Urteil (Datum und Aktenzeichen sind dem
   Verfasser leider nicht mehr bekannt) hingewiesen. Es hat einen Angler, der
   einen (maßigen) Brachsen gefangen und anschließend wieder ins
   Gewässer zurückgesetzt hatte, wegen Tierquälerei zu einer Geldstrafe
   verurteilt.
   
   Catch & Release ist eine angelfischereiliche Tierquälerei
   Zur Klarstellung und zur Vermeidung von Missverständnissen muß
   abschließend allerdings noch angemerkt werden, dass juvenile
   Fische, die das in den Landesfischereigesetzen
   vorgeschriebene Mindestmaß (Schonmaß) noch nicht beendet
   haben, sich also noch nicht haben fortpflanzen können, nach einem
   meist ohnehin ungewollten Fang nicht nur zurückgesetzt werden dürfen,
   sondern sogar zurückgesetzt werden müssen. Das Gleiche gilt für den Fang
   von Fischen in der gesetzlichen Schonzeit (meist die Laichzeit) sowie
   den von Gesetzes wegen besonders geschützten Fischarten (z.B. der in
   den meisten deutschen Gewässern ausgestorbene Lachs). Von einen
   vernünftigen Grund getragen kann auch der Fang von Fischen zum
   Zwecke wissenschaftlicher Untersuchungen und ihr
   anschließendes Zurücksetzen ins Gewässer sein. *
   *)Quellverzeichnisse, Hinweise auf
   Gesetzestexte u. dergl. können in der
   Geschäftsstelle des BVO-Hauses in
   Emden eingesehen werden.
   Aus AGRARRECHT 4/2003

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