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Catch & Release – Eine angelfischereiliche Tierquälerei von Oberstaatsanwalt a.D. Hermann Drossé, Niederkassel Durch rechtskräftiges, auf eineAnzeige des deutschen Tierschutzbundes e.V. zurückgehendes Urteil des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 10.4.2001 – 5 Cs 16 JS 567/00 –ist ein Angler wegen Tierquälerei, Vergehen gemäß § 17 Nr. 2 bTierSchG, zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Der Angeklagte hatte in der Weser gezielt auf Karpfen geangelt. Dabei benutzte er so genannte Boilies, ein speziell für den Fang von Großkarpfen entwickelter, aus sehr harten Teigkugeln bestehender Köder. Tatsächlich biss ein großer Karpfen an und wurde von dem Angler nach einem bei einem solch kapitalenFisch unvermeidbaren lang andauernden Drill (eigentlicherLandevorgang) an Land gezogen. Nach der Landung des Fisches löste er ihn vom Haken und legte ihn auf eine Waage. Dabei stellte er fest,dass der Karpfen 44 Pfund schwer war. Sodann postierte er sich mit demFisch auf den Armen vor einer von ihm aufgestellten Kamera und fotografierte sich so mit Hilfe eines Selbstauslösers. Anschließend setzteer den Karpfen in die Weser zurück. Das Foto und die dazugehörigen weiteren Informationen über Fangort und – umstände übermittelte der Angler an die Anglerpresse, die einen entsprechenden Sensationsbericht veröffentlichte. Bei dem festgestellten Sachverhalt kam das Gericht völlig zu Recht zu dem Ergebnis, dass der Angeklagteeinem Wirbeltier ohne vernünftigen Grund erhebliche und länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zugefügt hat, und führte dazu aus: Fische sind Wirbeltiere. “Durch die Einzelakte des Angelvorganges, durch Anhieb, Anhaken, Drill, Landung und Abhaken werden dem Fische Unlustgefühle vermittelt, die er als seiner Wesensart zuwiderlaufende, instinktwidrige und gegenüber seinem Selbsterhaltungstrieb lebensfeindliche Einwirkung und Beschränkung seines Wohlbefindens, insgesamt als Leiden im Sinne des Gesetzes, empfindet. Dieser Vorgang ist nur dann nicht zu beanstanden, wenn der Fisch nach dem Fang sofort zum Zwecke des Verzehrs getötet wird”. Stattdessen verfuhr der Angeklagte mit dem Fisch wie beschrieben. Der weitere Vorgang des Wiegens und Fotografierens, der nach der (objektiv unglaubhaften, aber) unwiderlegten Einlassung des Angeklagten (nur) etwa fünf Minuten dauerte, war für das Tier mit zusätzlichen Leiden verbunden. Die Übersendung des Fotos an eine Anglerzeitung lässt nur den Schluss zu, dass der Angler dies zur Selbstdarstellung tat und dabei in keiner Weise Rücksicht auf den Zustand des vom ihm gefangenen Fisches nahm. Mit seinem Hinweis darauf, dass er Sportangler sei, konnte er sich insgesamt nicht rechtfertigen. Mit diesem Urteil hat die Rechtsprechung eine weitere aus der Reihe von mehreren fragwürdigen anglerischen Praktiken als strafbare Tierquälerei qualifiziert, nämlich das Angeln aus Freude am Drill, verbunden mit dem zusätzlichen, ebenfalls nicht hinnehmbaren Motiv der Selbstdarstellung. Vorausgegangen sind frühere Entscheidungen, durch die das Wettfischen *, die Verwendung lebender Köderfische beim Raubfischfang *, die Lebendhälterung gefangener Fische im sogenannten Setzkescher *, der so genannte “Anglerzirkus” * als Verstöße gegen § 17 Nr. 2 b TierSchG bewertet worden sind. Der vorliegende Fall gibt Anlass, die Hintergründe des o.a. Urteils näher aufzuzeigen: Schon immer war es – ebenso wie in der Jagd – für den Angler ein besonderes Ereignis und eine ebensolche Freude, einen kapitalen Fisch zu fangen. Dagegen ist grundsätzlich überhaupt nichts eizuwenden, wenn der gefangene Fisch – wie das Wildbret in der Jagd – als Lebensmittel angesehen und dem menschlichen Verzehr zugeführt wir. Das Angeln, bei welchem den Fischen unvermeidbar stets länger anhaltende und erhebliche Leiden, im Zweifel auch Schmerzen zugführt werden, ist dann von einem vernünftigen Grund getragen und damit rechtmäßig. In den letzten 10 – 15 Jahren hat sich in Teilen der Deutschland etwa 1,6 Millionen zählenden Anglerschaft jedoch eine Bewegung (man schätzt ihre Zahl auf 10.000 Personen) entwickelt, welche – ebenso wie oben aufgeführten Praktiken des Wettfischens usw. - die Rechtfertigung der Angelfischerei mit Füßen tritt. Es handelt sich dabei um das so genannte “Catch & Release” hat der Fach-Journalist Horst Stolzenburg in einem schon 1995 veröffentlichten, kritischen Aufsatz im Wesentlichen wie folgt beschrieben: Ausgegangen ist die Entwicklung, wie sich bereits aus der Beziehung dieser Praxis ergibt, von England, dem Mutterland des Angelns, wo es als “sportlich und fair” angesehen wurde und wird, mit dem Fisch zu “kämpfen” und ihm nach dem “Sieg” großzügig das Legen zu schenken. Von diesem – nach dem deutschen Tierschutzrecht unhaltbaren – Gedanken(un)gut ausgehend haben sich hier zu Lande Experten herausgebildet, die als “Specimen Hunters” sich auf den Fang besonders großer Fische spezialisiert haben. Mit generalstabmäßiger Planung und unter Einsatz von High-Tech-Angelgeräten (Ruten aus Kohlefaser, Hochleistungsschnüre von enormer Zugfestigkeit, optische und akustisch reagierenden elektronischen Bissanzeigen usw.) bereiten sie, gewandert in paramilitärische Tarnkleidung und während der Nacht in Biwakzelten auf Pritschen liegend, wobei sie über Kabel mit der Elektronik verbunden sind, den Fang ihres “Zielfisches” vor. Im Zentrum der Bemühungen dieser Extremangler stehen der Wels (auch Waller genannt) und insbesondere der “kampfstarke” Großkarpfen. Das wichtigste Hilfsmittel für den Erfolg beim Fischen auf kapitale Karpfen sind so genannten Boilies (to boil = kochen) als Köder. Dabei handelt es sich um Teigkugeln von etwa 15-20 mm Durchmesser, die aus Mais,- Soja- oder Hanfmehl, Milchpulver (nicht selten auch Babynahrung, Kälbernährmehl oder Hunde-, Katzen- oder Vogelfutter) und sehr viel Eiern sowie Natrium-Caseinat als Grundstoffen bestehend zu einem hochproteinhaltigen Gemenge geknetet und verarbeitet und zugleich mit besonderen Duft und Geschmacksstoffen (z.B. Vanille, Erdbeere, Himbeere, Anis, Fisch oder Krabben usw.) versehen werden. Auf Karpfen üben die Köder eine unwiderstehliche Lock- und Fresswirkung aus. In ihrer Konsistenz sind die Teigkugeln allerdings hart wie Nüsse, so dass ausschließlich kapitale Großkarpfen in der Lage sind, sie mit ihren starken Schlundknochen zu knacken und sodann als Nahrung aufzunehmen. “Kleingetier”, ein Karpfen unter 10 Pfund Gewicht, hingegen kann sich an den harten Teigkugeln nicht vergreifen. Um die Fische an das besagte Futter zu gewöhnen, wird es an oft über Tage oder gar Wochen in jeweils stundenlangen “Sitzungen” ausbaldowerten und beobachteten Angelstellen mehrere Tage lang voraus angefüttert. Im Verlaufe dieser “Futtercampagne” werden –für viel Geld – enorme Mengen (manchmal Zentner) der Boilies ins Gewässer geworfen, wodurch dieses im Übrigen infolge der Sauerstoffzehrung durch die nicht aufgenommene und deswegen gärende und faulende Teigkugeln geschädigt wird. Raffinierterweise werden die Boilies nicht am Haken, sondern ohne einen solchen an einem Seitenarm der Angelschnur befestigt. Saugt der Karpfen den harmlos erscheinenden Boilie auf, reisst er sich beim Weiterschwimmen den an einem Grundblei verankerten Angelhaken ins Maul, er hakt sich selbst. Mit dieser Methode gehen die Spezialisten gezielt auf den Fang der “Monsterkarpfen”. Und nur darum geht es. Stückgewichte von 30, 40,50, 60, 70 Pfund und mehr geistern durch die Fachpresse. Als Nahrungsmittel spielt der Fisch keine Rolle (wer will schon wochenlang fetten Karpfen essen?!), die Jagd nach dem Rekord ist das Programm. Der Drill dieser Karpfengiganten kann je nach Größe des Fisches bis zu einer Stunde und mehr dauern, bis es am Ende des Fangvorganges zum physischen und psychischen Zusammenbruch des Tieres kommt und es dann an Land gezogen werden kann. Dann werden (umständliche und zeitaufwendig) die Erinnerungsbzw. Dokumentations-, und Beweisfotos geschossen, Fänger und Fisch aus allen Lagen fotografiert, wobei der Karpfen nicht selten geherzt und geküsst wird. Anschließend wird der Fisch wieder ins Gewässer zurückgesetzt. Ergänzend dazu ist zu bemerken: Karpfen, insbesondere kapitale, sind nachtaktive Fische. Demzufolge finden die Fänge überwiegend in der Dunkelheit statt. Nächtliche Blitzaufnahmen von ihnen geben selbstredend weniger her als Tagesfotos. Aus diesem Grunde wird der gefangene Großkarpfen während der Nacht regelmäßig in einem engen, so genannten Karpfensack völlig bewegungsunfähig lebend gehältert und erst am folgenen Morgen fotografiert. Eine zusätzliche Zufügung länger anhaltender und erheblicher Leiden.* Dass nicht wenige der durch all diese Vorgänge nach Mobilisierung und Verbrauch ihrer gesamten physischen und physiologischen Reserven völlig erschöpften Krea-turen nach dem Zurücksetzen ins Gewässer nachfolgend (alsbald, oder nach Stunden oder Tagen) unbemerkt an den Folgen des erlittenen Overstresses verenden, ist wissentschaftlich erwiesen. Man geht von etwas 30 % Todesfällen aus. * Ziel des Zurücksetzens ist aber nicht zuletzt, den “Karpfengroßvater” demnächst erneut fangen zu können. Dies gelingt in der Tat, wenn auch meist anderen Anglern, so dass ein besonders robuster Karpfen im Laufe der Angelsaison mehrfach gefangen wird und die Tortour der Leiden mehrfach über sich ergehen lassen muss. So verwundert es nicht, dass die Angelspezialisten in der Lage sind, einen solchen Fisch anhand von besonderen körperlichen Merkmalen (z.B. Schuppen, Narben usw.) wieder zu erkennen. Es geht sogar so weit, dass bestimmte Großkarpfen von ihnen auf einen Namen “getauft” werden. Die Spezialisten, die sich oftmals in “Specimen Hunting Groups” zusammenfinden, korrespondieren, sogar über das Internet, miteinander, tauschen Erfahrungen aus und geben Hinweise darauf, in welchen Gewässern im In- und Ausland rekordverdächtige Großkarpfen auf ihren Fang warten. Eine kritik- und distanzlose Anglerpresse feiert die Super-angler als Helden. Die von ihr monats- und jahresweise herausgegebenen Hitlisten (ähnlich wie das Guinnes- Rekordbuch), “imponieren” mit Rekordfängen. In Text und Bild beschreiben sie den - aussichtslosen – Kampf des Fisches um sein Leben als großes Erlebnis, als beneidenswerte Abenteuer der “Meisterangler” und bieten diesen ein Forum, das ihrer Geltungs- und Renomier-sucht die erstrebte Befriedigung gibt.* Dass dies mit der normalen, rechtlich überhaupt nicht zu beanstandenen (Kochtopf)Angel-fischerei nichts zu tun hat, sonderen eine Entartungserscheinung ist, liegt auf der Hand. Dennoch soll zur strafrechtlichen Beurteilung (zunächst nur kurz) bermerkt werden: Die vor etwas 20 Jahren noch streitige Frage, ob die zu den Wirbeltieren zählenden Fische, denen das Gesetz Schmerz- und Leidensfähigkeit zubilligt, auch tatsächlich Schmerzen (wenngleich evtl. nur im geringen Maße) und uneingeschränkt Leiden im Sinne des Tierschutzrechtes empfinden können, ist nach zahlreichen Strafverfahren, in denen ungezählte wissentschaftliche Fachleute und Sachverständige gehört worden sind, inzwischen allgemein anerkannt*, so dass sich nochmalige Ausführungen dazu erübrigen. Zweifelsfrei ist auch, dass den Fischen – zumindest den größeren, erst nach längerem Drill gelandeten – beim Angelvorgang (zu vgl. die im o.a. Urtel zutreffend erwähnten Einzelakte) länger anhaltende erhebliche Leiden zugefügt werden und damit* der objektive Tatbestand des § 17 Nr. 2b TierSchG erfüllt ist (so auch zur Recht das Urteil). Was den die Rechtswidrigkeit des Tathandelns ausschließenden vernünftigen Grund angeht, ist im Hinblick auf das “Catch & Release” hingegen das Folgende auszuführen. Vernünftig (nachvollziehbar, billigenswert) ist ein Grund, wenn er als triftig, einsichtig und von einem schutzwürdigen Interesse getragen anzuerkennen ist und wenn er unter den gegebenen Umständen schwerer wiegt als das Interesse des Tieres an seiner Unversehrtheit und an seinem Wohlbefinden*. Maßgeblich dafür sind die im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Lehre von der Sozialdäquanz entstandenen Gesichtspunkte der Zwecktheorie. Danach ist die Verfolgung eines rechtlich anerkannten Zweckes mit rechten Mitteln nicht rechtswidrig. Rechtslehre und Rechtsprechung haben dazu überzeugende Grundsätze entwickelt: Dass der Mensch die Tiere für seine Zwecke benutzen, sogar abnutzen, gebrauchen und verbrauchen, nicht aber missbrauchen darf, ist elementarer Satz der Sittlichkeit und des Rechts. So gerät der Mensch in Widerstreit mit den Anliegen des Tierschutzes. Diese müssen allerdings nur gegenüber einen im besonderen Falle höheren Interesse zurücktreten. Es hat also eine Güterabwägung stattzufinden. Dabei steht auf der einen Seite das in besonderem Maße gemeinschaftsbezogene Rechtsgut der sittlichen Ordnung in den Beziehungen zwischen Mensch und Tier*, auf der anderen Seite stehen die höchst unterschiedlichen Interessen und Wünsche Einzelner. Bei der Güterabwägung hat man auf den Standpunkt des gebildeten, für den Gedanken des Tierschutzes, der in einigen Bundesländern bereits Verfassungsrang hat und dessen Aufnahme auch in das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland seit langem von starken politischen Kräften angestrebt wird, aufgeschlossen und einem ethischen Fortschritt zugänglichen Deutschen abzustellen. Es ist eine objektive, die jeweiligen Tatumstände berücksichtigende und der allgemeinen Kulturentwicklung entsprechende Wertung vorzunehmen*. Zwar gibt das (Landes)Fischereirecht, also ein rechtlich anerkannter Zweck, die Befugnis, in einem Gewässer Fische zu fangen und sich anzueignen. Damit ist indessen die Rechtmäßigkeit, der Zufügung von Schmerzen und Leiden und des Tötens von Fischen keineswegs generell gegeben. Einen Rechtfertigungsgrund, der die Strafbarkeit beseitigt, stellt das Fischereirecht nämlich nur dann dar, wenn die Fischerei entsprechend ihrem eigentlichen Sinn ausgeübt wird. Sinn der Fischerei ist – ebenso wie in der Jagd – den Fisch zu fangen, um ihn als Nahrungsmittel für den Menschen zu benutzen. Eine zu diesem Zweck ausgeübte Fischerei stellt – wenn sie im Übrigen waidgereicht ausgeübt wird – einen vernünftigen Grund dar und ist somit nicht rechtswidrig*. Das Gleiche gilt, wenn der gefangene Fisch zu Fütterungszwecken* beispielsweise in einem Zoo oder zur Gewinnung von Fischmehl zur Herstellung von Futtermittel verwandt wird. Gerechtfertigt ist der Fischfang insbesondere auch dann, wenn er dem Zwecke der in den Landesfischereigesetzen* geforderten Hege und Erhaltung eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen heimischen Fischbestandes dient. Findet eine Verwertung des gefangenen Fisches im dargelegten Sinne nicht statt, oder wird die Angelfischerei nicht zum Zwecke der Hege ausgeübt, ist sie mangels eines vernünftigen Grundes rechtswidrig. Die Freude am Drill und am Fang des Fisches als solchen (Jagdlust, Beutetrieb) stellt keinen vernünftigen Grund dar*. Catch & Release, das Fangen und Zurücksetzen des Fisches im dargestellten Sinne, ist eindeutig rechtswidrig. Die damit verfolgten Zwecke zielen allein auf den Nervenkitzel des Kampfes mit einem kapitalen Karpfen oder anderen Großfisch, auf das Glücksgefühlt des “Siegers” nach dem erfolgreichen Fang und die daran geknüpfte Sucht zum Renommieren mit dem Erfolg und die entsprechende Selbstdarstellung in Medien oder anderen Bereichen. Mag dies in England oder anderen Ländern anders gesehen werden. Der einem ethischen Fortschritt und dem Gedanken des Tierschutzes aufgeschlossene Deutsche hat für derartige Praktiken hingegen kein Verständnis und lehnt es mit Recht als sittlich verwerflich ab. Die Motive der “Specimen Hunters” sind vergleichbar mit denen der (tierquälerischen) Wettfischer. Beiden geht es neben der Freude am Drill allein um Ruhm und Ehre, den einen um Meistertitel, Pokale und anderen Ehrenzeichen, den anderen um Selbstdarstellung und Namhaftmachung in Medien und Rekordlisten. Mit Recht werden daher die in all diesem liegende “Sesationshascherei” und “Schaustellung” ausdrücklich als vernünftiger Grund abgeleht. Wie absurd und unerträglich “Catch & Release” ist, wird auch deutlich, wenn man sich vorstellt, ein Jäger schießt ein Wildtier (gleich, ob Hirsch, Reh, Elefant oder Löwe) vorsätzlich mittels einer Patrone, die nur betäubt, lässt sich mit der “Beute” fotografieren, um sie nach dem Erwachen aus der Betäubung wieder laufen zu lassen. Ergänzend sei zur Frage des vernünftigen Grundes beim Angeln auf Großfische auch noch auf folgende Gesichtspunkte hingewiesen: Ein 20 oder mehr Jahre alter Großkarpfen hat seine biologischen Funktionen zur Reproproduktion seiner Art erfüllt. Seine dahingehende Potenz hat nachgelassen. Er nimmt als Nahrungskonkurrent jüngeren, für die Fortpflanzung produktiveren Artgenossen oder anderen Fischen den begrenzten Lebensraum. Unter biologischen und ökologischen Gesichtspunkten muss er, gerade auch nach den o.a. landesfischereigesetzlichen Bestimmungen betreffend die Hege des Fischbestandes nach seinem Fang dem Gewässer entnommen werden. Geschieht das nicht, entfällt die Rechtfertigungsgrundlage nach dem Landesfischereigesetz. Auch die Vorschriften des (neuen) Bundesnaturschutzgesetzes fordern bei der Ausübung der Fischerei die “gute fachliche Praxis” und damit aus biologisch-ökologischen Gründen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit der Naturnutzung, ebenfalls die Abschöpfung des von der Natur produzierten Zuwachses an Fischmasse, d.h. die Entnahme von Großfischen aus dem Gewässer. Der Verband Deutscher Sportfischer e.V. (VDSF), mit mehr als 650.000 Mitgliedern die größte und bedeutendste Organisation der Angelfischerei auf Bundesebene in Deutschland, hat bereits in einer vor Jahrzehnten erlassenen Gewässerordnung erklärt, “Fische nur aus Freude am Drill zu fangen, ist im Sinne des Tierschutzes niemals ein vernünftiger Grund.” In einer 1983 abgegebenen Grundsatzerklärung zum Verhältnis “Sportfischerei und Tierschutz” hat der Verband ausgeführt: “Die Ausübung des Fischfanges aus Lust am Drill ohne sinnvolle Verwertung des gefangenen Fisches entspricht weder den gesetzlichen noch den (sport)fischereilichen Normen.” Speziell zum Phänomen der Großkarpfenjäger geht der VDSF deutlich auf Distanz und stellt fest, dass diese extreme Form der Karpfenangeleri nicht tolerierbar sei. “Wir müssen unserem Ruf als Umwelt- und Artenschützer gerecht werden.”* Scharf kritisiert der Naturschutzbund Deutschland e.V. (NABU) in einer Presseerklärung die fraglichen Praktiken: “Herausangeln und wieder aussetzen von Fischen, die das Mindestmaß erreicht haben, dient allein der menschlichen Rekordsucht und ist laut Tierschutzgesetz nicht zulässig. Diese als Specimen hunting bezeichnete Angelpraxis hat nicht mehr das Geringste mit dem naturverbundenen Angeln zu tun, dessen Sinn sein sollte, einen Teil des natürlichen Zuwachses von Fiscbeständen in Flüssen und Seen für die menschliche Nutzung abzuschöpfen.”* Noch deutlicher wird der mehr als 700.000 Mitglieder zählende Deutsche Tierschutzbund e.V.: “Es ist unglaublich, dass es immer noch Menschen gibt, die in Fischen nur beliebig nutzbare Sportgegenstände sehen. Denn beim Boilie-Angeln geht es in der Regel einzig und allein darum, den größtmöglichen Fisch an die Angel zu bekommen. Ist das Tier gefangen, gewogen, vermessen und fotografiert – was mit erheblichen Schmerzen und Leiden verbunden ist – wird es wieder in das Gewässer zurückgesetzt, um es dann erneut einem anderen Angler an den Haken zu gehen. Wer so gewissenlos und aus reiner Freude am Drill die Angelei betreibt, verstößt eklatant gegen das Tierschutzgesetz und handelt damit strafbar.”* Betrachtet man die genannten mitgliederstarken Organisationen und ihre jeweiligen nach Millionen zählenden Umfelder zusammen, wird deutlich, dass das dargestellte Catch & Release der “Specimen Hunters” - wie schon das Wettfischen – allgemein nicht nur eine Entartungserscheinung der Angelfischerei angesehen wird, sondern den sittlich gebotenen Umgang des Menschen mit dem seiner Obhut anvertrauten Tier” pervertiert. Es kann und darf nicht verschwiegen werden, dass das Problem des “Catch & Release” nicht nur die Großfischangler allein betrifft, sondern auch eine Angler-Gilde, die gemeinhin das allerhöchste Ansehen in der Angelfischerei genießt, die Fliegenfischer (sie angeln mit künstlich hergestellten Fliegen oder anderen Insekten usw. vorwiegend auf Salmoniden = lachsartige Fische wie z.B. Forellen und Äschen). Zumindest bei einem Teil derselben, die sich traditionell insgesamt ebenfalls gerne auf die “feine englische Art” beim Angeln berufen, gilt Fangen und Zurücksetzen als besonders fair. Dabei ist allerdings zu bemerken, dass nicht selten die Fischereirechtsinhaber (z.B. Hotels in Urlaubsgebieten) das Zurücksetzen der gefangenen Fische in ihren Gewässern (Bäche, Seen, Teiche) vorschreiben, damit auch der nächste Hotelgast eine gute Chance hat, Fische zu fangen. Dass diese Einstellung tierschutzrechtlich unhaltbar ist, wurde oben dargelegt. Vernünftige Leute im Bereich der “königlichen Fischerei” haben aber ebenfalls schon von eineinhalb Jahrzehnten darauf aufmerksam gemacht. Stellvertretend für viele sein folgende Äußerung von Norbert Hahne in dem Fliegenfischer-Magazin FLY ONLY, Heft 2/1988, Seite 8 zitiert: “Kommt der von uns Catch & Release-Enthusiasten, die mit dieser Einstellung ja ach so fortschrittlich sind (waren?), mit Herablassung bedachte Kochtopfangler wieder in Mode?... Ob nun Gesetz oder nicht – für jeden von uns sollte der Tatbestand der Tierquälerei erfüllt sein, wenn ein Fisch, gleich welcher Art, aus Spaß am Überlisten, am perfekten Service (der künstlichen Fliege), am Drill, also aus Spaß an der Freude, und es macht zugegeben nun mal Spaß, wenn gefangen und zurückgesetzt wird.” Was für Extremangler der Karpfenszene und die Elite der Fliegenfischer gilt, trifft in gleicher Weise auch auf den einfachen Angler Jedermann zu. Darauf hat bereits vor einigen Jahren das Amtsgericht Berlin in einem nicht veröffentlichten Urteil (Datum und Aktenzeichen sind dem Verfasser leider nicht mehr bekannt) hingewiesen. Es hat einen Angler, der einen (maßigen) Brachsen gefangen und anschließend wieder ins Gewässer zurückgesetzt hatte, wegen Tierquälerei zu einer Geldstrafe verurteilt. Catch & Release ist eine angelfischereiliche Tierquälerei Zur Klarstellung und zur Vermeidung von Missverständnissen muß abschließend allerdings noch angemerkt werden, dass juvenile Fische, die das in den Landesfischereigesetzen vorgeschriebene Mindestmaß (Schonmaß) noch nicht beendet haben, sich also noch nicht haben fortpflanzen können, nach einem meist ohnehin ungewollten Fang nicht nur zurückgesetzt werden dürfen, sondern sogar zurückgesetzt werden müssen. Das Gleiche gilt für den Fang von Fischen in der gesetzlichen Schonzeit (meist die Laichzeit) sowie den von Gesetzes wegen besonders geschützten Fischarten (z.B. der in den meisten deutschen Gewässern ausgestorbene Lachs). Von einen vernünftigen Grund getragen kann auch der Fang von Fischen zum Zwecke wissenschaftlicher Untersuchungen und ihr anschließendes Zurücksetzen ins Gewässer sein. * *)Quellverzeichnisse, Hinweise auf Gesetzestexte u. dergl. können in der Geschäftsstelle des BVO-Hauses in Emden eingesehen werden. Aus AGRARRECHT 4/2003
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